Steuern & Subunternehmer

§13b UStG: Rechnung als Subunternehmer richtig stellen

Aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: 6 Min.
IC
Iosif-Nicusor Cosma
Gründer & Trockenbauer

Inhaber von Trockenbau Cosma in Herne. Schreibt über die Themen, mit denen er selbst jeden Tag als Handwerker zu tun hat.

Wenn du als Subunternehmer im Baugewerbe arbeitest, musst du eine besondere Regelung beachten: die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b UStG. Das bedeutet: Du stellst deine Rechnung ohne Umsatzsteuer — dein Auftraggeber schuldet die MwSt. ans Finanzamt, nicht du.

Was ist §13b UStG?

§13b UStG regelt die sogenannte „Reverse Charge“ (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Normalerweise stellt der Leistungserbringer (du) die MwSt. in Rechnung und führt sie ans Finanzamt ab. Bei §13b dreht sich das um: Der Empfänger deiner Leistung (dein Auftraggeber) übernimmt die Steuerschuld.

Wann gilt §13b?

§13b greift im Baugewerbe wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  1. Du erbringst Bauleistungen — z.B. Trockenbau, Fliesenlegen, Malerarbeiten, Sanierung, Elektro, Sanitär
  2. Dein Auftraggeber ist selbst ein Bauunternehmer — also ein Unternehmen, das nachhaltig Bauleistungen erbringt (mindestens 10% des Umsatzes)
Wichtig: §13b gilt nicht wenn dein Auftraggeber ein Privatkunde ist oder ein Unternehmen, das keine Bauleistungen erbringt (z.B. eine Hausverwaltung, ein Büro, ein Einzelhändler). In diesen Fällen stellst du ganz normal mit 19% MwSt.

Was muss auf die §13b-Rechnung?

Eine Rechnung nach §13b enthält die gleichen Pflichtangaben wie jede andere Rechnung, aber mit zwei wichtigen Unterschieden:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG. Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über.“

Beispiel: So sieht eine §13b-Rechnung aus

Du bist Trockenbauer und arbeitest als Sub für eine Baufirma:

Die Baufirma muss dann die 19% MwSt. (342€) selbst ans Finanzamt melden — kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, sodass es für sie ein Nullsummenspiel ist.

Freistellungsbescheinigung (§48b EStG)

Dein Auftraggeber wird oft eine Freistellungsbescheinigung von dir verlangen. Ohne diese muss er 15% des Rechnungsbetrags als Bauabzugsteuer einbehalten.

Die Freistellungsbescheinigung beantragst du beim Finanzamt. Sie bestätigt, dass du steuerlich zuverlässig bist. Ohne sie bekommst du nur 85% deiner Rechnung ausgezahlt.

Häufige Fehler vermeiden

  1. MwSt. trotzdem ausgewiesen: Wenn du irrtümlich MwSt. auf einer §13b-Rechnung ausweist, schuldest du diese trotzdem ans Finanzamt — dein Auftraggeber muss sie aber auch nochmal zahlen (Doppelbesteuerung!)
  2. §13b bei Privatkunden angewendet: Bei Privatkunden gilt immer normale MwSt. — §13b nur bei Bauunternehmen
  3. Pflichthinweis vergessen: Ohne den Hinweis auf §13b ist die Rechnung fehlerhaft
  4. Freistellungsbescheinigung abgelaufen: Die Bescheinigung hat ein Ablaufdatum — rechtzeitig verlängern

§13b vs. §19 vs. normale MwSt. — Was gilt für mich?

Achtung: §13b gilt pro Rechnung, nicht pauschal! Wenn du für eine Baufirma arbeitest UND für Privatkunden: Baufirma = §13b, Privatkunden = 19% MwSt. Deshalb bietet TC Rechnung die MwSt.-Auswahl pro Rechnung an.

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